Rz. 85

Einkommensteuerforderungen, die auf Einkünfte entfallen, die der Erblasser bis zu seinem Tode erzielt hat, sind zweifelsfrei Erblasserschulden und damit Nachlassverbindlichkeiten.[114] Zu versteuernde Einkünfte, die nach dem Erbfall entstehen, sind Einkünfte des Erben und damit keine Nachlassverbindlichkeit, sondern Eigenverbindlichkeit des Erben. Der Steuersatz richtet sich nach den persönlichen steuerrechtlichen Verhältnissen des Erben. Wird eine Steuerschuld der Erben durch die Tätigkeit des Nachlassverwalters verursacht, liegt hingegen eine Nachlassverbindlichkeit in Form der Erbfallschuld vor; dass der Nachlass weder Einkommensteuer- noch Körperschaftsteuersubjekt ist, steht dem nicht entgegen.[115]

 

Rz. 86

Zur Einkommensteuerschuld, die durch vom Erblasser verursachten Veräußerungsgewinn entsteht, vgl. BFHE 186, 328. Im Zeitpunkt der Erbteilung noch unsichere und/oder nicht fällige Steuerforderungen können dazu führen, dass Rückstellungen gemacht werden müssen und deshalb ein Teil des Nachlasses solange nicht auseinandergesetzt werden kann, § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB.

Eine im Zeitpunkt der Erbschaftsannahme nicht bekannte Steuerverbindlichkeit für zurückliegende Veranlagungszeiträume kann u.U. zu einer Irrtumsanfechtung der Annahmeerklärung gem. § 119 Abs. 2 BGB führen (vgl. Rdn 116 ff.).[116]

Im Übrigen gilt für die Haftung des Erben für Steuerschulden des Erblassers allgemeines Erben-Haftungsbeschränkungsrecht, § 265 AO.[117]

Weiterführende Literatur: Siegmann, Neues zur Haftung des Erben für nachlassbezogene Einkommensteuerschulden, ZEV 1999, 52; Stahl, Die Hypothek des steuerunehrlichen Erblassers für die Erben, ZEV 1999, 221.

 

Rz. 87

Die vom Erben aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geschuldete Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit in Form der Erbfallschuld, denn sie entsteht allein aus Anlass des Erbfalls und ohne Zutun des Erben; dass die Erbschaftsteuer gegen den Erben persönlich und nicht gegen den Nachlass als solchen festgesetzt wird, steht dem nicht entgegen.[118] Die Erbschaftsteuerschuld ist im Falle der Nachlassinsolvenz vom zuständigen Finanzamt als Nachlassinsolvenzforderung geltend zu machen.

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