Rz. 213
Der Erbe kann aus der korrekten Inventarerrichtung Vorteile ziehen. Macht er jedoch absichtlich falsche Angaben oder verzögert er die Aufnahme, so folgt daraus seine unbeschränkte Haftung.
Rz. 214
Eine vom Erben absichtlich herbeigeführte Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Inventars (Inventaruntreue) hat zur Folge, dass der Erbe allen Nachlassgläubigern unbeschränkt haftet (§ 2005 Abs. 1 S. 1 BGB). Ob das Inventar freiwillig oder auf Antrag eines Nachlassgläubigers errichtet wurde, ist hierfür unerheblich.
Rz. 215
Verweigert der Erbe bei amtlicher Aufnahme des Inventars die Erteilung der Auskunft oder verzögert er sie absichtlich in erheblichem Maße (Inventarversäumung), so hat dies ebenfalls die unbeschränkte Haftung gegenüber allen Gläubigern zur Folge (§ 2005 Abs. 1 S. 2 BGB). Dies gilt nur bei einem Inventar, dessen Errichtung von einem Nachlassgläubiger beantragt wurde, nicht auch bei einem vom Erben freiwillig errichteten Inventar.
Rz. 216
Die vom Nachlassgericht auf Antrag eines Nachlassgläubigers gesetzte Inventarfrist soll den Erben zwingen, ein Inventar zu errichten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so hat dies ebenfalls die unbeschränkte Haftung gegenüber allen Nachlassgläubigern zur Folge (§ 1994 Abs. 1 S. 2 BGB).
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