Rz. 212

Im Verhältnis zwischen Erbe und Nachlassgläubiger wird vermutet, dass nur die im Inventar verzeichneten Nachlassgegenstände vorhanden sind (§ 2009 BGB). Für den Erben erlangt diese Vermutung praktische Bedeutung, wenn er den Nachlass herauszugeben oder über seine Verwaltung des Nachlasses Rechenschaft abzulegen hat. Die Vermutung kann widerlegt werden (§ 292 ZPO).

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