1. Zuständigkeit

 

Rz. 221

Zuständig für das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht (§ 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 7 GVG), und zwar örtlich dasjenige, dem die Angelegenheiten des Nachlassgerichts obliegen (§ 454 Abs. 2 FamFG). Nach wie vor ungeklärt ist, ob die Nachlassabteilung[206] oder die allgemein für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Abteilung des Amtsgerichts[207] zuständig ist. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger, § 3 Nr. 1 Buchst. c RPflG.

Das Aufgebot droht den Nachlassgläubigern, die sich nicht rechtzeitig melden, gemäß § 458 FamFG an, dass sie vom Erben nur insoweit Erfüllung verlangen können, als sich nach Erfüllung der nicht ausgeschlossenen Gläubigerforderungen noch ein Überschuss ergeben wird.

 

Rz. 222

 

Hinweis

Das Gläubigeraufgebot ist keine Maßnahme zur Herbeiführung der Haftungsbeschränkung, vielmehr kann sich der Erbe damit nur einen Überblick über die vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten verschaffen; letztlich dient das Aufgebotsverfahren der Klärung, ob Haftungsbeschränkungsmaßnahmen erforderlich sind oder nicht.

[206] So Keidel/Zimmermann, FamFG, § 342 Rn 11; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, § 342 Rn 11; MüKo/Küpper, § 1970 Rn 2.
[207] So OLG Hamm FGPrax 2012, 90; MüKo-FamFG/Mayer, § 342 Rn 20; Prütting/Helms/Fröhler, FamFG, § 342 Rn 44; Holzer, ZEV 2014, 583.

2. Antragsrecht

 

Rz. 223

Antragsberechtigt ist der Erbe, bei einer Miterbengemeinschaft jeder Miterbe (§§ 455 Abs. 1, 460 Abs. 1 FamFG). Sein Antragsrecht beginnt mit Annahme der Erbschaft, eine Frist ist dafür nicht einzuhalten.

 

Rz. 224

Beantragt nur einer von mehreren Miterben das Aufgebot, so kommen seine Wirkungen auch den übrigen Miterben zustatten (§ 460 Abs. 1 FamFG). Auch Vor- und Nacherbe sind antragsberechtigt; der Antrag des Vorerben kommt dem Nacherben zugute (§§ 461, 460 FamFG).

Der Erbe hat seinem Antrag ein Verzeichnis der ihm bisher bekannt gewordenen Nachlassgläubiger beizufügen und auf Verlangen die Richtigkeit dieses Verzeichnisses eidesstattlich zu versichern (§ 456 FamFG).

 

Rz. 225

Außer dem Erben steht ein Antragsrecht dem Testamentsvollstrecker, dem Nachlassverwalter und dem Nachlasspfleger zu (§ 455 Abs. 2 FamFG).

Nach § 2045 BGB kann die Nachlassauseinandersetzung hinausgeschoben werden, solange das Aufgebotsverfahren nicht abgeschlossen ist.

Für das Aufgebotsverfahren fällt eine Gebühr von 0,5 an, KV 15212 GNotKG. Die Kosten sind Nachlassverbindlichkeiten[208] und werden im Nachlassinsolvenzverfahren als Masseverbindlichkeiten berücksichtigt, § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO.

[208] Staudinger/Dutta, § 1970 Rn 3; MüKo/Küpper, § 1970 Rn 2; Palandt/Weidlich, § 1970 Rn 10.

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