Rz. 114

Umstritten ist die Frage, ob die Erhebung der Einrede sich auf prozessuale und vollstreckungsrechtliche Wirkungen beschränkt oder ob auch materiell-rechtliche Folgen daraus entspringen, etwa dass nach Erhebung der Einrede während der dreimonatigen Frist kein Verzug eintritt. Die h.M. geht von einer rein prozessualen Wirkung aus und verneint eine materielle Rechtswirkung.[125]

 

Rz. 115

Verneint man die materiell-rechtliche Wirkung der Einrede, so haftet der Erbe trotz des Erhebens der Einrede für alle Verzugsfolgen, also auf Schadensersatz und Verzugszinsen. Außerdem kann der Vertragspartner von einem Vertrag zurücktreten, sofern die allgemeinen Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen.[126]

[125] RGZ 79, 201; OLG Hamm, Urt. v. 20.7.2010 – 28 U 218/09, juris; MüKo/Küpper, § 2014 Rn 6; Soergel/Stein, § 2014 Rn 4; Palandt/Weidlich, § 2014 Rn 3; a.A. Staudinger/Dobler, § 2014 Rn 8.

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