Rz. 267

Die Verantwortlichkeit des Erben gegenüber den Nachlassgläubigern für seine Rechtshandlungen bestimmt sich wie bei der Nachlassverwaltung und beim Nachlassinsolvenzverfahren, §§ 1991 Abs. 1, 1978, 1979 BGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge