Rz. 38

Der BGH hat den Anwendungsbereich für die Rückabwicklung unbenannter Zuwendungen in seiner Entscheidung vom 30.6.1999[37] auf die Fälle begrenzt, in denen das "Element des Gebens" um der persönlichen Bindung der Ehegatten willen im Vordergrund steht. Die unbenannte Zuwendung hat den Zweck, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen (häufigstes Beispiel: Schaffung eines Eigenheims zum gemeinsamen Wohnen während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft).

Diese Rechtsprechung hat der BGH noch erweitert:[38]

Zitat

"a) Bei einer Ehegatteninnengesellschaft kommt ein Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nicht erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt. Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 155, 249, 255)."

b) Auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zusammenarbeit der Partner einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag voraus (in Abweichung von BGHZ 77, 55 und 84, 388; im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153).“

Dies bedeutet: Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer Ehegatteninnengesellschaft ist es ohne Bedeutung, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben.[39]

 

Rz. 39

Eine Innengesellschaft ist anzunehmen, wenn in der Ehe durch planmäßige und zielstrebige Zusammenarbeit der Ehegatten erhebliche Vermögenswerte im Vordergrund stehen, also ein eheübergreifender Zweck – im Sinne des BGB-Gesellschaftsrechts (§ 705 BGB) – verfolgt wird. Auch bei Alleineigentum eines Ehegatten muss bei den Eheleuten die Vorstellung bestehen, die gemeinsam geschaffenen Gegenstände würden wirtschaftlich beiden gehören.

 

Rz. 40

Entscheidend für die Abgrenzung ist nicht die Art der Vermögensmehrung durch Geld- und Sachleistungen einerseits und die Mitarbeit andererseits, vielmehr kommt es für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft wesentlich darauf an, welche Zielvorstellungen die Eheleute mit der Vermögensbildung verfolgen, mit anderen Worten: ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die reine Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen und ob dem die Vorstellung zugrunde liegt, das gemeinsam geschaffene Vermögen solle wirtschaftlich auch dem anderen gehören.

 

Rz. 41

Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verdrängen die Ehegatteninnengesellschaft und die daraus folgenden gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsregeln nicht.[40] Voraussetzung für die Annahme einer Innengesellschaft ist aber, dass zumindest schlüssig ein Vertrag zustande gekommen ist. Anhaltspunkte für eine solche rechtsgeschäftliche – und nicht nur faktische – Übereinkunft bilden:

Planung der Vermögensbildung,
Umfang der Vermögensbildung,
Dauer der Vermögensbildung,
Absprachen über Verwendung und Wiederanlage der erzielten Erlöse.
 

Rz. 42

Die Vereinbarung der Gütertrennung spricht nicht gegen das Zustandekommen eines Gesellschaftsinnenverhältnisses, weil daraus allein noch nicht geschlossen werden kann, dass die Ehegatten jegliche Beteiligung am gemeinsam erwirtschafteten Vermögen ablehnen.

Zur Entwicklung der Rechtsprechung zur sog. Ehegatteninnengesellschaft siehe Henrich, FamRZ 1975, 533; Diederichsen, NJW 1977, 217; Schwab/Borth, Teil IX Rn 24 ff.

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