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Allerdings differenziert das Gesetz in Bezug auf den Nachlass nach zwei verschiedenen Erscheinungsformen des Nachlasses:

Der Nachlass als Sach- und Rechtsgesamtheit als eine Form des Nachlasses.
Der Nachlass als Erbteile in den jeweiligen Eigenvermögen der Miterben.

Der Erbteil ist ein besonderes, vom Nachlass selbst zu unterscheidendes Recht. Der Miterbe kann es nach § 2033 Abs. 1 BGB veräußern. Mit dem Erbfall hat sich die Erscheinungsform des Vermögens des Erblassers gewissermaßen verdoppelt: Es erscheint einmal als der gesamthänderisch gebundene Nachlass, bestehend aus den einzelnen zum Nachlass gehörenden Sachen und Rechten, und zum anderen bei jedem einzelnen Miterben als der Anteil an diesem noch ungeteilten Nachlass. Die zweite Erscheinungsform, der Erbteil, gehört zum Eigenvermögen des Miterben.

§ 2059 Abs. 1 S. 1 BGB lässt die Haftung eines Gegenstandes des Eigenvermögens des Erben bestehen: die Haftung des Erbteils.

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