(1) Inhalt der Verweisung
Rz. 293
Das Gesetz verweist in § 785 ZPO wegen der im Rahmen der §§ 781–784 ZPO erhobenen Einwendungen auf die Vollstreckungsgegenklage. Aber die Klageziele des § 785 ZPO sind nicht einheitlich:
▪ | Teils geht es darum, die Beschränkung des Titels auf den Nachlass geltend zu machen. Bei dieser Alternative befasst sich die Klage mit dem Inhalt des Titels; sie ist deshalb ein Sonderfall der Vollstreckungsgegenklage. |
▪ | Teils geht es darum, die Nichthaftung eines bestimmten Gegenstandes geltend zu machen. Dies ist ein Sonderfall der Drittwiderspruchsklage. |
Fazit: Das Gesetz fasst zwei unterschiedliche Klagetypen zu einer einzigen Klageform zusammen. Die Verweisung auf § 767 Abs. 1 ZPO führt zu einer einheitlichen Zuständigkeit.
(2) Vollstreckungsgegenklage
Rz. 294
Zielt die Klage gegen den Titel und ist sie darauf gerichtet, die Vollstreckungsfähigkeit des Titels allgemein auf den Nachlass zu begrenzen, dann handelt es sich um eine Sonderform der Vollstreckungsgegenklage. Denn in diesem Fall werden materiell-rechtliche Einwendungen gegen die titulierte Forderung erhoben, deren Erfüllung sich auf den Nachlass beschränkt, § 767 ZPO.
(3) Drittwiderspruchsklage
Rz. 295
Ist die Klage darauf gerichtet, einen bestimmten Vollstreckungszugriff auf einen konkreten Gegenstand für unzulässig zu erklären, so liegt eine Drittwiderspruchsklage vor, § 771 ZPO.
(4) Prozessrechtliche Unterschiede der verschiedenen Klageziele
Rz. 296
Wird vom Antrag der Vollstreckungsgegenklage zum Antrag der Widerspruchsklage gewechselt, so handelt es sich um eine Klageänderung, deren Voraussetzungen sich nach § 263 ZPO richtet. Werden beide Anträge nebeneinander gestellt, so liegt eine objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO vor.
Rz. 297
Formulierungsbeispiel: Antrag für Klagehäufung
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des (...)gerichts (...) vom (...) – Az. (...) – in das nicht zum Nachlass des am (...) verstorbenen (...) gehörende Vermögen, insbesondere in folgende beim Kläger gepfändete Gegenstände (...), wird für unzulässig erklärt.
Zulässigkeit und Begründetheit jedes dieser Anträge sind gesondert zu prüfen.
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