Rz. 43

Die Innengesellschaft wird aufgelöst durch Scheidung, Tod eines Ehegatten, § 727 BGB, oder einvernehmliche Auflösung. Das Auseinandersetzungsguthaben kann im Falle der Auflösung durch Tod entweder Nachlassforderung oder Nachlassverbindlichkeit sein – je nachdem, welchem Ehegatten das Auseinandersetzungsguthaben bei Beendigung zusteht.

Bei einer Ehegatteninnengesellschaft kommt ein Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nicht erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt. Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich.[41] Die Erben des verstorbenen Ehegatten haben zunächst Anspruch auf Vorlage einer Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsbilanz.[42] Auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zusammenarbeit der Partner einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag voraus.[43] Die Annahme einer konkludent geschlossenen Ehegatteninnengesellschaft setzt voraus, dass Mitarbeit und/oder Geld- und Sachleistungen in einem Umfang erbracht werden, der über das Maß der nach den §§ 1353, 1360 BGB zu erbringenden Leistungen hinausgeht.[44] Diese Forderungen auf Abrechnung und Zahlung des Abfindungsguthabens sind ebenfalls Erblasserschulden, die den Nachlass schmälern.[45] Für die Pflichtteilsberechnung kann dies bei der Ermittlung des Reinnachlasses von erheblicher Bedeutung sein. Für die Annahme des Vorliegens einer Ehegatteninnengesellschaft kommt es maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere, ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen und ob ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll.[46]

[41] BGHZ 155, 249; FamRZ 2006, 607; KG FamRZ 2013, 787.
[43] BGH NJW 2012, 3374; FamRZ 2006, 607.
[45] BGH NJW 1982, 99; NJW 1990, 573.
[46] BGH FamRZ 2006, 607; FamRZ 1999, 1580; OLG Frankfurt FamRZ 2004, 877.

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