Rz. 108
Das Gesetz gewährt dem Erben nach der Erbschaftsannahme eine weitere Schonungseinrede (§ 2015 BGB): Während des laufenden Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger kann der Erbe ebenfalls die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit einredeweise verweigern. Auch hier soll dem Erben Gelegenheit gegeben werden, sich Klarheit über die Nachlassverbindlichkeiten und den Nachlassumfang zu verschaffen.
Das 9. Buch der ZPO wurde mit Inkrafttreten des FamFG aufgehoben; es gelten die Aufgebotsvorschriften der §§ 433 ff. FamFG.
Rz. 109
Folge der Erhebung der Einrede im Prozess ist ein Vorbehaltsurteil gem. § 305 ZPO und § 782 ZPO in der Vollstreckung. Um sich die Möglichkeit einer umfassenden Haftungsbeschränkung zu eröffnen, ist dem beklagten Erben zu empfehlen, nicht nur einen Antrag gem. § 305 ZPO zu stellen, sondern gleichzeitig auch den umfassenden Antrag gem. § 780 ZPO.
Rz. 110
Formulierungsbeispiel: Umfassender Haftungsbeschränkungsvorbehalt
Für den Fall der ganzen oder teilweisen Stattgabe der Klage wird die Aufnahme zweier Haftungsbeschränkungsvorbehalte nach § 305 und § 780 ZPO in den Tenor des Urteils des Inhalts beantragt, dass dem Beklagten die Geltendmachung seiner Rechte aus § 2015 BGB sowie die Beschränkung seiner Haftung jeweils für Hauptanspruch, Nebenforderungen und Kosten auf den Nachlass des Erblassers (...) vorbehalten wird.
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