Rz. 155

Hat ein Nachlassgläubiger die Nachlassverwaltung beantragt, so ist gegen den stattgebenden Anordnungsbeschluss die sofortige Beschwerde gem. § 359 Abs. 2 FamFG statthaft. Beschwerdebefugt sind

die Erben/der Erbe,
der verwaltungsbefugte Testamentsvollstrecker, § 359 Abs. 2 FamFG,
der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter der Erben.
Allerdings kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass zur Zeit der Anordnung der Nachlassverwaltung die Voraussetzungen des § 1981 Abs. 2 BGB nicht vorgelegen haben, nicht hingegen auf Ereignisse, die nach der Anordnung eingetreten sind.[169]
[169] BayObLGZ 1966, 75; Staudinger/Dobler, § 1981 Rn 39; MüKo/Küpper, § 1981 Rn 9; Palandt/Weidlich, § 1981 Rn 6.

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