Rz. 155
Hat ein Nachlassgläubiger die Nachlassverwaltung beantragt, so ist gegen den stattgebenden Anordnungsbeschluss die sofortige Beschwerde gem. § 359 Abs. 2 FamFG statthaft. Beschwerdebefugt sind
▪ | die Erben/der Erbe, |
▪ | der verwaltungsbefugte Testamentsvollstrecker, § 359 Abs. 2 FamFG, |
▪ | der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter der Erben. |
▪ | Allerdings kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass zur Zeit der Anordnung der Nachlassverwaltung die Voraussetzungen des § 1981 Abs. 2 BGB nicht vorgelegen haben, nicht hingegen auf Ereignisse, die nach der Anordnung eingetreten sind.[169] |
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