Rz. 334

§ 2059 Abs. 1 BGB beschränkt aber die Haftung nicht soweit, wie es die allgemeinen Haftungsbeschränkungsvorschriften tun. Diese beschränken die Haftung auf den Nachlass und schließen jede Haftung des Eigenvermögens des Erben aus. § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB lässt die Haftung eines Gegenstandes des Eigenvermögens des Erben bestehen: die Haftung des Erbteils. Der Erbteil ist ein besonderes, vom Nachlass selbst zu unterscheidendes Recht. Mit diesem Erbteil als einem Teil des Eigenvermögens haftet der Erbe gem. § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB auch für Nachlassverbindlichkeiten, sofern nicht etwa Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren angeordnet ist. Damit kommt das Gesetz dem Gläubiger entgegen, der auf der Grundlage von § 2058 BGB einen Miterben als Gesamtschuldner hat verurteilen lassen. Der Gläubiger kann nicht in den Nachlass vollstrecken (§ 747 ZPO), wohl aber sich an den Erbteil des gesamtschuldnerisch haftenden Miterben halten, indem er diesen Erbteil pfändet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge