Rz. 331

Solange der Nachlass nicht geteilt ist, besteht infolge der gesamthänderischen Bindung des Nachlasses als Sondervermögen eine Gütersonderung zwischen dem Nachlass einerseits und den jeweiligen Eigenvermögen der Miterben andererseits. Die Vermögensseparierung muss hier nicht – wie beim Alleinerben – herbeigeführt werden. Diese besondere Situation kommt jedem der Miterben insofern zugute, als ihm das Gesetz die Möglichkeit eröffnet, per Einrede seine Haftungsbeschränkung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass geltend zu machen, die Einrede des ungeteilten Nachlasses, § 2059 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 332

Die Haftung der Miterben durch die Einleitung eines der zwei Verfahren (Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz) zu beschränken, ist vor der Erbteilung nicht erforderlich, weil das Gesetz die Verfügungsbefugnis über den Nachlass von der über das Eigenvermögen jedes Erben trennt:

Wenn mehrere Miterben vorhanden sind, so werden Eigenvermögen und Nachlass auch ohne besonderes Verfahren voneinander getrennt: Über den Nachlass können die Miterben nur gemeinschaftlich verfügen, vgl. § 2040 Abs. 1 BGB. Daher kann der einzelne Miterbe auch nicht erzwingen, dass eine bestimmte Nachlassverbindlichkeit aus dem Nachlass beglichen wird; er ist vielmehr auf die Zustimmung der anderen Miterben angewiesen.

 

Rz. 333

Deshalb beschränkt § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB bis zur Teilung des Nachlasses die Haftung des Miterben für Nachlassverbindlichkeiten, indem er grundsätzlich seine Haftung mit seinem Eigenvermögen ausschließt (Einrede des ungeteilten Nachlasses). Nach der Teilung bedarf es dieser Beschränkung nicht mehr; denn dann kann jeder Miterbe über die ihm in der Erbteilung zugeteilten Gegenstände ohne Rücksicht auf die anderen Miterben verfügen.

Fazit: Jeder Miterbe, der noch beschränkbar haftet, kann vor der Nachlassteilung die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit aus seinem Eigenvermögen verweigern, indem er die Einrede des ungeteilten Nachlasses erhebt (§ 2059 Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 781, 785 ZPO).

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