Rz. 346

§ 2059 Abs. 1 S. 2 BGB regelt nicht nur die Frage, ob ein Miterbe mit seinem gesamten Eigenvermögen haftet, sondern auch die zweite Frage, ob er damit für die volle Nachlassverbindlichkeit einstehen soll oder nur für einen seinem Erbteil entsprechenden Teil.

Da der Miterbe gem. § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB bis zur Teilung nur beschränkt haftet, lässt ihn das Gesetz bei Verlust der Haftungsbeschränkungsmöglichkeit mit dem Eigenvermögen nur in Höhe des Teils der Nachlassverbindlichkeit haften, die seinem Erbteil entspricht.

Haftet also ein Miterbe für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt (bspw. infolge Inventaruntreue), so erweitert sich die Haftungsgrundlage für den Nachlassgläubiger: Bezüglich eines seinem quotenmäßigen Anteil am Nachlass entsprechenden Teils der Verbindlichkeit haftet auch das Privatvermögen des Miterben (§ 2059 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Nachlass haftet daneben ohnehin nach § 2059 Abs. 2 BGB.

 

Beispiel

Die Nachlassverbindlichkeit beträgt 30.000 EUR, der Miterbe, der unbeschränkt haftet, ist mit einer Quote von einem Drittel am Nachlass beteiligt. Der Miterbe muss, wenn er nicht in voller Höhe auch mit seinem Eigenvermögen haften will, bezüglich des außerhalb seiner Quote liegenden Anteils einen Vorbehalt nach § 780 ZPO in das Urteil aufnehmen lassen, der wie folgt lauten könnte:

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