Rz. 172

Nachdem festgestellt wurde, dass der Antrag zulässig ist, hat das Insolvenzgericht zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt (siehe oben) und ob der Nachlass voraussichtlich ausreichen wird, die Kosten des Verfahrens zu decken, § 26 InsO.

Der Richter wird dann von den Erben ein Nachlassverzeichnis sowie ein Gläubigerverzeichnis verlangen und die Erben allgemein anhören. § 20 InsO regelt die Mitwirkungspflicht des Schuldners (Erbe/n).

Nach einem Gläubigerantrag sind die Erben gem. § 14 Abs. 2 InsO anzuhören. Sie haben eine Debitoren- und Kreditorenliste einzureichen. Diese Verpflichtung ist über §§ 97, 98, 101 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 InsO erforderlichenfalls mittels eidesstattlicher Versicherung und Beugehaft durchsetzbar.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Anhörung unterbleiben, § 10 InsO.

Wird die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse abgelehnt, so dient der entsprechende Gerichtsbeschluss als Nachweis für die Unzulänglichkeit des Nachlasses. Mit diesem (rechtskräftigen) Beschluss kann bei der Erhebung der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB die Dürftigkeit des Nachlasses nachgewiesen werden.

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