Rz. 145

Der Nachlassverwalter führt sein Amt unabhängig und eigenverantwortlich. Er unterliegt der Aufsicht des Nachlassgerichts (§§ 1960, 1962, 1915, 1837, 1886 BGB). Dieses hat den Nachlassverwalter zu entlassen, wenn die Fortführung des Amtes, insbesondere wegen seines pflichtwidrigen Verhaltens, das Interesse der Nachlassgläubiger gefährden würde.[155] In reinen Zweckmäßigkeitsfragen untersteht der Nachlassverwalter aber keinen gerichtlichen Weisungen.[156]

Dem Erben haftet der Verwalter für schuldhafte Pflichtverletzung (§§ 1985 Abs. 1 S. 1, 1915 Abs. 1, 1833 BGB). Zwischen ihnen besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis. Den Nachlassgläubigern ist er im Rahmen der §§ 1985 Abs. 2, 1978, 1979, 1980 BGB verantwortlich. Die Ansprüche gehören zum Nachlass.

Der Nachlassverwalter haftet sowohl den Erben als auch den Nachlassgläubigern persönlich für schuldhafte Verletzung seiner Pflichten, §§ 1975, 1915 Abs. 1, 1833 BGB. Eine Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn er das Aufgebotsverfahren zur Ermittlung von Nachlassgläubigern nicht betreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, dass unbekannte Gläubiger vorhanden sind, §§ 1985 Abs. 2, 1980 Abs. 2 BGB. Versäumt er es, das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, so können sich daraus ebenfalls Schadensersatzansprüche ergeben, §§ 1985 Abs. 2, 1980 Abs. 1 BGB.

[155] OLG Frankfurt FamRZ 1998, 636.
[156] Palandt/Weidlich, § 1985 Rn 2.

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