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Der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers kann nach § 10 FamFG mit formloser Vollmacht als Bevollmächtigter auftreten. Allerdings kann nach § 10 Abs. 2 FamFG die öffentliche Beglaubigung der Vollmacht von Seiten des Gerichts verlangt werden.

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