Rz. 296
Wird vom Antrag der Vollstreckungsgegenklage zum Antrag der Widerspruchsklage gewechselt, so handelt es sich um eine Klageänderung, deren Voraussetzungen sich nach § 263 ZPO richtet. Werden beide Anträge nebeneinander gestellt, so liegt eine objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO vor.
Rz. 297
Formulierungsbeispiel: Antrag für Klagehäufung
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des (...)gerichts (...) vom (...) – Az. (...) – in das nicht zum Nachlass des am (...) verstorbenen (...) gehörende Vermögen, insbesondere in folgende beim Kläger gepfändete Gegenstände (...), wird für unzulässig erklärt.
Zulässigkeit und Begründetheit jedes dieser Anträge sind gesondert zu prüfen.
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