a) Keine Haftung vor Annahme der Erbschaft

 

Rz. 340

Für jeden einzelnen Miterben gilt § 1958 BGB, wonach vor der Annahme der Erbschaft die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit verweigert werden kann. Jede Klage wäre unzulässig.

b) Die Nachhaltigkeit der förmlichen Nachlassverfahren

 

Rz. 341

Wenn die Miterben ihre Haftung durch eines der allgemeinen Mittel für eine Haftungsbeschränkung einschränken, so ist das neben der besonderen Haftungsbeschränkung von § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB nicht bedeutungslos. Einmal endet eine allgemeine Haftungsbeschränkung nicht mit der Nachlassteilung, und zum andern entzieht eine allgemeine Haftungsbeschränkung auch den Teil des Eigenvermögens den Nachlassgläubigern, den § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB ihnen noch gelassen hatte, nämlich den Anteil des einzelnen Miterben am Nachlass, § 1975 BGB, also den Erbteil.

 

Rz. 342

Die Erben sind nicht darauf beschränkt, lediglich die Einrede des ungeteilten Nachlasses zu erheben. Denn damit allein ist noch keine Abwicklung des Nachlasses verbunden.

Für die allgemeinen Haftungsbeschränkungsmittel gelten im Übrigen bei einer Erbengemeinschaft folgende Besonderheiten: Die Nachlassverwaltung entzieht den Erben das gemeinschaftliche Verfügungsrecht nach § 2040 BGB. Deshalb können sie nur gemeinschaftlich dieses Recht gemäß § 1981 Abs. 1 BGB dadurch aufgeben, dass sie den Antrag auf Nachlassverwaltung stellen, § 2062 Hs. 1 BGB. Wird ein solcher Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat der einzelne Miterbe immer noch das Haftungsbeschränkungsmittel der Einrede des ungeteilten Nachlasses, § 2059 Abs. 1 BGB. Bei einem unübersichtlichen Nachlass, von dem man nicht weiß, ob er möglicherweise überschuldet ist, ist das primäre Haftungsbeschränkungsmittel die Nachlassverwaltung.

Allerdings sind alle Erben verpflichtet, bei der Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten als einer Maßnahme der ordentlichen Erbschaftsverwaltung mitzuwirken, § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB.

 

Rz. 343

Bei der Nachlassinsolvenz könnte sich der Antrag der Miterben verzögern, wenn alle zustimmen müssten. Das würde den Interessen der Nachlassgläubiger zuwiderlaufen. Deshalb kann jeder Miterbe einzeln den Insolvenzantrag stellen, § 317 Abs. 1 InsO. Da nach § 455 FamFG jeder Miterbe einzeln den Antrag auf Erlass des Aufgebots stellen darf, kann jeder einzeln die Ausschließungseinrede des § 1973 BGB erwerben. Auch die Verschweigungseinrede des § 1974 BGB kommt jedem Miterben einzeln zustatten.

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