Rz. 248

Es entspricht allgemeiner Meinung, dass Kosten eines Rechtsstreits, den der Erbe im Hinblick auf den Nachlass führt, Nachlasserbenschulden sind und dass deshalb ein Vorbehalt der Beschränkung der Erbenhaftung sich nur auf die Hauptsache, nicht aber auf die Kosten bezieht.[224] Will der Erbe der persönlichen Haftung wegen der Kosten der gerichtlichen Geltendmachung entgehen, dann bleibt ihm nur der Weg, unter den Voraussetzungen des § 93 ZPO den Anspruch unter Vorbehalt der Beschränkung der Erbenhaftung anzuerkennen.[225]

 

Wichtiger Hinweis

Will der Erbe seine Haftung auch bezüglich der Kosten des Rechtsstreits auf den Nachlass beschränken, so muss der Haftungsbeschränkungsvorbehalt auch bezüglich der Kostenentscheidung des Urteils in den Tenor aufgenommen werden, eine Nachholung im Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht mehr möglich.[226]

 

Rz. 249

 

Formulierungsbeispiel: Antrag auf umfassenden Haftungsbeschränkungsvorbehalt

Dem Beklagten bleibt die Beschränkung seiner Haftung bezüglich Hauptsache, Nebenforderungen und Kosten auf den Nachlass des am (...) verstorbenen (...) vorbehalten.

[224] BGH NJW-RR 2015, 521; FamRZ 2004, 441; OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 496; OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 1166; Staudinger/Dutta, § 1967 Rn 47; MüKo/Küpper, § 1967 Rn 37; Palandt/Weidlich, § 1967 Rn 6; Zöller/Seibel, § 780 Rn 7.
[225] Staudinger/Dutta, § 1967 Rn 47; Stein/Jonas/Bork, § 93 Rn 4; Zöller/Seibel, § 780 Rn 6.
[226] LG Leipzig ZEV 1999, 234; Zöller/Herget, §§ 103, 104 Rn 21, Stichwort "Haftungsbeschränkung".

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