Rz. 393

Nachlassinsolvenz ist nach der Teilung noch möglich (§ 316 Abs. 2 InsO). Im Prozess muss sich der Erbe die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung im Urteil gemäß § 780 ZPO vorbehalten lassen, wenn er die Haftungsbeschränkung noch geltend machen will.

Wichtiger Hinweis: Eine Nachlassverwaltung kann nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 2062 Hs. 2 BGB nach Durchführung der Erbteilung nicht mehr beantragt werden. Dies bedeutet für den zulänglichen Nachlass:

Wurde der Nachlass ohne vorherige Tilgung aller Nachlassverbindlichkeiten unter Verletzung der Vorschrift des § 2046 BGB geteilt, so haften die Erben danach unbeschränkbar und gesamtschuldnerisch nach § 2058 BGB. So betreibt das BGB Gläubigerschutz.

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