Rz. 58

Nach dem Tod des Betreuten bestimmt das Betreuungsgericht nach § 168 FamFG, in welcher Höhe und zu welchem Fälligkeitszeitpunkt Zahlungen aus dem Nachlass zu leisten sind, wenn zu Lebzeiten des Betreuten Vergütungsbeträge aus der Staatskasse beglichen wurden. Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen gem. § 1836e Abs. 1 S. 1, § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB dessen Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung gegen den Betroffenen auf die Staatskasse über. Es handelt sich um einen Anspruch, der nicht originär gegenüber dem Erben entsteht, sondern sich zu Lebzeiten des Betreuten gegen diesen gerichtet hat und nach dessen Tod als Nachlassverbindlichkeit "von diesem herrührt" (§ 1967 Abs. 1 BGB).[65] Auf Verlangen sind die Erben verpflichtet, dem Betreuungsgericht ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. Die Erben haften kraft Gesetzes nur mit dem Nachlass für solche staatlichen Rückforderungsansprüche.[66]

 

Rz. 59

Der Tod des Betreuten im Regressverfahren gem. § 1836e BGB führt nicht zur förmlichen Unterbrechung, sondern zur Fortsetzung des Verfahrens gegen die Rechtsnachfolger von Amts wegen. Die unbekannten Erben werden dabei durch den Nachlasspfleger gesetzlich vertreten. Beim Eintritt des Todes des Betreuten im Rechtsbeschwerdeverfahren ist eine Titelumschreibung auf die Erben ohne Vorbehalt möglich. Zur Beschränkung ihrer Haftung müssen sie eine Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 781, 785, 767 ZPO erheben.

 

Rz. 60

Rückforderungsansprüche des Trägers der Sozialhilfe sind gegenüber dem Regressanspruch gem. § 1836e Abs. 1 S. 1 BGB nicht vorrangig. Das haftende Aktivvermögen wird nicht bereits durch das Bestehen und die Titulierung eines Anspruchs geschmälert, sondern erst mit dessen Durchsetzung.[67]

Vgl. dazu auch Deinert, Die Heranziehung des Betreuten, seiner Familienangehörigen und Erben zu den Betreuungskosten, FamRZ 1999, 1187.

[65] LG Koblenz FamRZ 2007, 2008.
[66] LG Koblenz FamRZ 2007, 2008.

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