Rz. 56

BGH in NJW 2000, 72:

Zitat

"Wer gewerblich als Erbensucher unbekannte Erben ermittelt, hat gegen diese, sofern es nicht zu einer Honorarvereinbarung kommt, Vergütungsansprüche weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung."

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