Rz. 161

Ist Nachlassverwaltung angeordnet, hat der Nachlassverwalter die Erbschaftsteuererklärung für den oder die Erben abzugeben (§ 31 Abs. 5 ErbStG). Der Steuerbescheid ist dem Nachlassverwalter bekanntzugeben; er hat auch für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen (§ 32 Abs. 1 ErbStG). Das Nachlassgericht hat dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt die Anordnung der Nachlassverwaltung schriftlich anzuzeigen (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ErbStDV).

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