Rz. 160

Von der überwiegenden Meinung wird angenommen, dass zwischen dem Erben und dem Nachlassverwalter Rechtsgeschäfte getätigt werden können.[172]

[172] BGH NJW-RR 1991, 683; NJW 2000, 1033; Staudinger/Dobler, § 1976 Rn 7; MüKo/Küpper, § 1976 Rn 6.

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