a) Anmeldung beim Nachlassinsolvenzverwalter
Rz. 177
Die Nachlassinsolvenzgläubiger (§ 38 InsO), die am Nachlassinsolvenzverfahren teilnehmen wollen, müssen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden, § 174 InsO. Damit soll eine Entlastung des Insolvenzgerichts erreicht werden. Vgl. im Einzelnen zum insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren Merkle, Rpfleger 2001, 157 ff. m.w.N. zu streitigen Rechtsfragen.
Klage und Vollstreckung – statt der Anmeldung zur Insolvenztabelle – sind nach §§ 87, 89 InsO unzulässig, und zwar auch dann, wenn die Forderung schon tituliert ist oder wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung, etwa eine Steuerschuld, handelt.
Rz. 178
Nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) können ihre Forderungen nur auf ausdrückliche Aufforderung des Gerichts anmelden, §§ 174 Abs. 3, 177 Abs. 2 InsO.
Masseansprüche nach §§ 53–55 InsO können nicht zur Tabelle angemeldet werden, sie sind im Wege der Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen.
b) Formale Anforderungen an eine Forderungsanmeldung
Rz. 179
Folgende formale Anforderungen der Anmeldung sind zu beachten:
▪ | Schriftform ist vorgesehen, § 174 Abs. 1 S. 1 InsO. |
▪ | Beweisstücke sollen beigefügt werden, § 174 Abs. 1 S. 2 InsO. |
▪ | Der Vertreter des Gläubigers, bspw. der Rechtsanwalt, hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, die ausdrücklich das Insolvenzverfahren mit umfasst. |
▪ | Grund und Höhe der Forderung sind anzugeben, § 174 Abs. 2 InsO. |
▪ | Die Frist zur Forderungsanmeldung wird im Eröffnungsbeschluss genannt, § 28 Abs. 1 InsO. |
c) Rechtswirkungen der Forderungsanmeldung
Rz. 180
Die Anmeldung einer Nachlassforderung zur Insolvenztabelle hemmt die Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB; sie führt aber nicht zur Rechtshängigkeit der Forderung. Die angemeldeten Insolvenzforderungen werden im Rahmen einer Gläubigerversammlung, dem Prüfungstermin, geprüft, §§ 176, 177 InsO.
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