a) Erfordernis des Haftungsbeschränkungsvorbehalts nach § 780 ZPO

 

Rz. 303

Wenn ein Nachlassgläubiger im Wege der Einzelzwangsvollstreckung auf das Eigenvermögen des Erben zugreift, so steht dem Erben die beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erhebende Vollstreckungsgegenklage nach §§ 784 Abs. 1, 785, 767 ZPO zu, sofern er sich die Haftungsbeschränkung in dem gegen ihn ergangenen Urteil nach § 780 Abs. 1 ZPO hat vorbehalten lassen und sofern er in der inzwischen eine materiell-rechtliche Haftungsbeschränkung herbeigeführt hat, denn ohne eine solche tritt materiell-rechtlich die Haftungsbeschränkung nicht ein; die Vollstreckungsgegenklage auf der Basis von § 784 ZPO wäre unbegründet (zum Vorbehalt nach § 780 ZPO im Einzelnen vgl. oben Rdn 231 ff.).

b) Entbehrlichkeit des Haftungsbeschränkungsvorbehalts

 

Rz. 304

Ausnahmsweise ist ein solcher Vorbehalt in drei Fallgruppen nicht erforderlich:

1.

Wenn schon das Urteil selbst erkennen lässt, dass sich die Vollstreckung gegen einen Erben richtet. Dies ist gemäß § 780 Abs. 2 ZPO in vier Fällen gegeben:

Wenn das Urteil

gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben oder
gegen einen Nachlassverwalter oder
gegen einen (anderen) Nachlasspfleger oder
gegen einen Testamentsvollstrecker

ergeht.

2. Nicht erforderlich ist der Vorbehalt auch dann, wenn das Urteil gegen den Erblasser ergangen ist. In einem solchen Fall kann eine bereits begonnene Zwangsvollstreckung fortgesetzt werden, obwohl sie sich nach dem Erbfall gegen einen anderen Schuldner, nämlich den Erben, richtet; aber die Zwangsvollstreckung ist auf den Nachlass beschränkt, vgl. § 797 Abs. 1 ZPO.
3. Falls die Zwangsvollstreckung erst nach dem Tod des Erblassers beginnt, so muss der Nachlassgläubiger seinen Vollstreckungstitel auf den Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers gemäß § 727 ZPO umschreiben lassen. In einem solchen Fall ist wiederum auf dem Titel vermerkt, dass sich die Zwangsvollstreckung gegen einen Erben richtet; aus diesem Grund bedarf es hier keines Vorbehalts nach § 780 ZPO für den Erben, um ihm die Möglichkeit einer Vollstreckungsgegenklage nach §§ 781, 785, 767 ZPO zu eröffnen.

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