Rz. 199

Hat der Erblasser ein Handelsgeschäft als Einzelfirma betrieben und führt der Erbe das Geschäft nicht fort, so haftet er nach den allgemeinen Grundsätzen für die bis zum Erbfall entstandenen Schulden unbeschränkt (§ 1967 BGB), aber mit der Möglichkeit, seine Haftung mit den allgemeinen Haftungsbeschränkungsmaßnahmen zu beschränken (§§ 1975 ff. BGB).

 

Rz. 200

Wird das Geschäft vom Erben fortgeführt, so haftet er für die bisherigen Geschäftsschulden unbeschränkt, auch mit seinem eigenen Vermögen (§§ 27 Abs. 1, 25 HGB). Für die neuen Geschäftsschulden haftet er ohnehin kraft Rechtsgeschäfts. Das Gesetz räumt dem Erben allerdings eine dreimonatige Überlegungsfrist ein (§ 27 Abs. 2 HGB): Gibt der Erbe das Geschäft binnen drei Monaten auf, so tritt die unbeschränkte Haftung nicht ein. Verbindlichkeiten, die der Erbe im Rahmen der Führung des Unternehmens eingeht, sind Nachlasserbenschulden, für die das Eigenvermögen und der Nachlass haften. Insoweit tritt also eine unbeschränkte Haftung ein.

 

Rz. 201

Der Erbe kann sich trotz Fortführung des Betriebes der Haftung für Altverbindlichkeiten auch dadurch entziehen, dass er gegenüber dem Registergericht die Ablehnung der unbeschränkten Haftung nach § 25 Abs. 2 HGB erklärt und diese Erklärung im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht wird.[200]

 

Rz. 202

Zu der beschränkten Minderjährigenhaftung siehe unten Rdn 376 ff.

[200] KG JFG 22, 70; Baumbach/Hopt, § 27 Rn 8; Staudinger/Dutta, § 1967 Rn 59; MüKo/Küpper, § 1967 Rn 42; Schaub, ZEV 1994, 71; Progl, ZErb 2006, 181; Bredemeyer, ZErb 2013, 294.

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