Rz. 63
Der Bedarf beurteilt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 235/12 Rn 11
Die Höhe des nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB einheitlich zu bemessenden Unterhaltsanspruchs richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn 16 ff. m.w.N.).
M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.600 EUR. Nach Abzug des 10 %igen Erwerbstätigenbonus verbleibt ein bedarfsbestimmendes Einkommen von 3.240 EUR (3.600 – 360 EUR).
F hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.100 EUR. Nach Abzug des 10 %igen Erwerbstätigenbonus verbleibt ein bedarfsbestimmendes Einkommen von 990 EUR (1.100 – 110 EUR).
Gesamtbedarf: 4.230 EUR (3.240 + 990 EUR)
Einzelbedarf der F: 2.115 EUR (4.230 EUR : 2)
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