Rz. 91

Im Fallbeispiel beträgt der angemessene Bedarf 1.150 EUR (800 EUR tatsächliches Einkommen + 350 EUR Erwerbsminderungsrente, die F ohne Ehe hätte).

Denn auch ohne Ehe hätte F infolge Erkrankung kein höheres Erwerbseinkommen als 800 EUR. Jedoch hätte sie ohne Ehe eine höhere Erwerbsminderungsrente (350 statt 250 EUR).

Bei einer Herabsetzung vom eheangemessenen Bedarf (1.925 EUR) auf den angemessenen Bedarf von 1.150 EUR betrüge der Unterhaltsanspruch nur noch 100 EUR (1.150 – 1.050 EUR Eigeneinkommen).

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