Rz. 107

 

Hinweis

Achtung: In der Zeit nach der Ehe können sich ehebedingte Nachteile in der Altersversorgung ergeben.

 

BGH, Beschl. v. 7.11.2012 – XII ZB 229/11 Rn 51

Dem Unterhaltsberechtigten können Nachteile dadurch entstehen, dass er nach Zustellung des Scheidungsantrags und damit in einer nicht mehr vom Versorgungsausgleich umfassten Zeit ehebedingt ein geringeres Erwerbseinkommen erzielt und demgemäß auch geringere Rentenanwartschaften erwirbt. Sofern dem Unterhaltsberechtigten lediglich die ehebedingte Einkommensdifferenz als Unterhalt zugesprochen wird, setzt sich der ehebedingte Nachteil mit Renteneintritt in Form der geringeren Rentenanwartschaften fort. Durch die Bewilligung von Altersvorsorgeunterhalt i.S.v. § 1578 Abs. 3 BGB bezogen auf die ehebedingte Einkommensdifferenz kann dieser Nachteil ausgeglichen werden (vgl. auch Urt. v. 7.3.2012 – XII ZR 145/09, FamRZ 2012, 951 Rn 29 ff.).

 

BGH, Urt. v. 29.6.2011 – XII ZR 157/09

Hat der Unterhaltsberechtigte das Rentenalter erreicht, kommt es darauf an, ob die erzielten Alterseinkünfte aus seiner früheren, nachehelich ausgeübten oder ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit hinter demjenigen zurückbleiben, was er ohne die ehebedingte Einschränkung seiner Berufstätigkeit an Alterseinkommen hätte erwerben können.

In Betracht kommen daher nur die nach der Ehezeit entstandenen ehebedingten Versorgungsnachteile.

Ein ehebedingter Nachteil ist nicht darin zu erblicken, dass die Ehefrau während der Ehezeit nicht erwerbstätig war, was zu einer geringeren Altersrente führen kann. Denn insoweit greift der zwischen den Parteien durchgeführte Versorgungsausgleich.

 

Hinweis

Grundsatz ist also: Relevant sind nur nachehelich, aber doch ehebedingt eingetretene Versorgungsnachteile.

Im Fallbeispiel hatte die F nach der Ehe geringere Einkünfte als sie sie ohne Ehe gehabt hätte, was für diese nacheheliche Zeit gemäß Fallangabe zu einem Versorgungsnachteil von 200 EUR führte.

Der angemessene Bedarf der F beträgt also 1.200 EUR (1.000 EUR tatsächliche Rente + 200 EUR zusätzliche Rente, die sie in der Zeit nach der Ehe aufgebaut hätte, wenn sie nicht ehebedingt weniger verdient hätte).

Zur Deckung des angemessenen Bedarfs der F ist also – F hat 1.000 EUR Eigeneinkommen – ein Unterhalt in Höhe von 200 EUR erforderlich.

Ein ehebedingter Nachteil in Höhe von 200 EUR liegt jedoch nicht vor (der angemessene Bedarf beträgt dann nur 1.000 EUR entsprechend der tatsächlichen Rente der F), wenn der Versorgungsnachteil nur darauf beruht, dass F es in der Vergangenheit versäumt hat Altersvorsorgeunterhalt geltend zu machen.

Siehe den Fall 60 Rdn 61 ff. – "Bedeutung des Altersvorsorgeunterhalts für die Begrenzung".

 

BGH, Beschl. v. 14.5.2014 XII ZB 301/12 Rn 36 = BeckRS 2014, 11505

Zwar ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, ein ehebedingter Nachteil könne auch darin liegen, dass der Aufbau einer Altersversorgung nach Ende der Ehezeit durch die ehebedingte Erwerbspause eingeschränkt oder gar verhindert werde, nicht zu beanstanden. Wie der Senat bereits entschieden hat, können dem Unterhaltsberechtigten Nachteile dadurch entstehen, dass er nach Zustellung des Scheidungsantrags und damit in einer nicht mehr vom Versorgungsausgleich umfassten Zeit ehebedingt ein geringeres Erwerbseinkommen erzielt und demgemäß auch geringere Rentenanwartschaften erwirbt (Senatsbeschlüsse vom 26.2.2014 – XII ZB 235/12, FamRZ 2014, 823 Rn 18 und vom 7.11.2012 – XII ZB 229/11, FamRZ 2013, 109 Rn 51). Dies ist etwa dann denkbar, wenn dem Unterhaltsberechtigten wegen der Unterbrechung seiner Erwerbstätigkeit der Wiedereinstieg in seine frühere berufliche Tätigkeit verwehrt oder nur in eine niedriger vergütete Stelle möglich ist. Sofern dem Unterhaltsberechtigten lediglich die ehebedingte Einkommensdifferenz als Unterhalt zugesprochen wird, setzt sich der ehebedingte Nachteil mit Renteneintritt in Form der geringeren Rentenanwartschaften fort.

Rn 47, 48

Ein derartiger Nachteil wird jedoch – wie das Oberlandesgericht im Ansatz richtig gesehen hat – grundsätzlich ausgeglichen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte zum Zwecke der freiwilligen Erhöhung seiner Altersrente einen über den Elementarunterhalt hinausgehenden Vorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (Senatsbeschlüsse vom 26.2.2014 – XII ZB 235/12, FamRZ 2014, 823 Rn 18 und vom 7.11.2012 – XII ZB 229/11, FamRZ 2013, 109 Rn 51).

Durch die mit § 1578 Abs. 3 BGB eröffnete Möglichkeit, Altersvorsorgeunterhalt zu erlangen, kann der Unterhaltsberechtigte sogar nachehelich Versorgungsanwartschaften aufbauen, die sich an den ehelichen Lebensverhältnissen orientieren. So wird ihm der Ausgleich auch derjenigen ehebedingten Nachteile ermöglicht, die darauf zurückzuführen sind, dass er wegen der Rollenverteilung in der Ehe nach Ende der Ehezeit nur geringere Versorgungsanwartschaften erzielen kann, als ihm dies ohne die Ehe möglich gewesen wäre. Damit korrespondiert allerdings auch die Pflicht des Unterhaltsberechtigten, den Vorsorgeunt...

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