Rz. 18

Bei der Frage nach der Unbilligkeit ist zunächst die Art des Vertrauens des Unterhaltsschuldners zu beachten.

 

BGH, Urt. v. 7.3.2012 – XII ZR 179/09 Rn 27

Bereits bei der Prüfung der Unbilligkeit nach § 1578b BGB ist außerdem zu berücksichtigen, ob der Unterhaltsanspruch tituliert ist.

Denn einem titulierten oder durch Vereinbarung festgelegten Unterhalt kommt ein größerer Vertrauensschutz zu als einem nicht vertraglich festgelegten oder durch Titulierung gesicherten Anspruch.

Wie das Gesetz in § 36 Nr. 1 EGZPO klarstellt, gilt dies bei Unterhaltstiteln oder -vereinbarungen nach der bis Dezember 2007 bestehenden Rechtslage in noch stärkerem Maße. Dass dieser Gesichtspunkt in § 36 Nr. 1 EGZPO gesondert geregelt ist, hindert seine Heranziehung im Rahmen von § 1578b BGB nicht. Da die Beurteilung der Begrenzung und Befristung nach § 1578b BGB vielmehr auf einer umfassenden Interessenabwägung beruhen muss, ist die Berücksichtigung der Titulierung im Rahmen des § 1578b BGB sogar geboten. Dass damit die Zumutbarkeit nach § 36 Nr. 1 EGZPO bereits in dem insoweit umfassenderen Tatbestand des § 1578b BGB aufgeht, ist unbedenklich, weil bei einem Zusammentreffen der Abänderung eines Alttitels und einer Befristung den gesetzlichen Wertungen des § 36 Nr. 1 EGZPO bereits im Rahmen der Befristung nach § 1578b BGB in vollem Umfang Rechnung getragen ist (Urteile vom 23.11.2011 – XII ZR 47/10, FamRZ 2012, 197 Rn 32 und vom 30.6.2010 – XII ZR 9/09, FamRZ 2010, 1414 Rn 32).

Umstände für einen besonderen Vertrauensschutz liegen im Fallbeispiel nicht vor. F verlangt im Rahmen der Scheidung und damit erstmalig Geschiedenenunterhalt.

 

Hinweis

Der Vertrauensschutz hat insb. dann große Bedeutung, wenn im Rahmen eines Streits um die Abänderung eines Alttitels eine Begrenzung des Unterhalts verlangt wird.

Im Weiteren ist eine Unbilligkeit dann bzw. insoweit zu verneinen, als nacheheliche Solidarität geschuldet ist.

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