Rz. 39
Ausnahme: Darlegungs- und Beweislast der Unterhaltsberechtigten für ehebedingten Nachteil (nicht für Billigkeit), wenn ihre Einkünfte aus ihrer ausgeübten oder der ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit (zumindest) die Einkünfte aus einer ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen
Im Fallbeispiel hat F unstreitig keinen ehebedingten Nachteil (Eigeneinkommen 1.600 EUR/angemessener Bedarf 1.500 EUR).
Deshalb muss M bei der Darlegung der Unbilligkeit der Fortdauer eines ungekürzten Unterhalts nur darlegen, weshalb keine nacheheliche Solidarität geschuldet ist.
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