Rz. 70

Angemessener Bedarf: das, was die F heute hätte, wenn sie nicht geheiratet und das Kind erzogen hätte.

D.h.: F soll nur noch so viel Unterhalt erhalten, dass er zusammen mit etwaigem Eigeneinkommen nur noch den angemessenen Bedarf – nicht mehr den eheangemessenen Bedarf – deckt.

Ein höheres hypothetisches – ohne Eheschließung und Kindererziehung – Einkommen hat F im Fallbeispiel nicht dargelegt bzw. wurde von M widerlegt. F würde also auch ohne Eheschließung und Kindererziehung keine lukrativere Tätigkeit ausüben.

Aber ohne die Kinderbetreuung würde F Vollzeit arbeiten. F würde Vollzeit 1.400 EUR verdienen. Dies ist ihr angemessener Bedarf.

Nachdem F ein Eigeneinkommen von 1.100 EUR hat, kann der oben errechnete Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen von 1.125 EUR grds. bis auf 300 EUR herabgesetzt werden.

Dann hat F so viel, wie sie ohne Eheschließung heute hätte, nämlich 1.400 EUR (1.100 EUR Eigeneinkommen + 300 EUR Unterhalt).

Ein ehebedingter Nachteil läge dann auf den ersten Blick nicht mehr vor, zumal ein solcher grundsätzlich immer unterhalb des angemessenen Bedarfs angesiedelt ist.

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