Rz. 36

Soweit die maßgeblichen Umstände eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, kann und muss entschieden werden. Die Prüfung hat das Gericht von Amts wegen vorzunehmen und nicht etwa nur auf "Einrede" hin.

Soweit möglich, ist über Herabsetzung und Befristung zu entscheiden.

 

BGH, Beschl. v. 13.11.2019 – XII ZB 3/19 Rn 47

Gemäß § 1578b BGB muss das Gericht insoweit entscheiden, als dies aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist. Das gilt insbesondere für eine bereits mögliche Entscheidung über die Herabsetzung nach § 1578b Abs. 1 BGB (Senatsbeschluss vom 4.7.2018 – XII ZB 448/17, FamRZ 2018, 1506 Rn 27 m.w.N.).

 

BGH, Urt. v. 25.6.2008 – XII ZR 109/07

Maßgebend ist deswegen darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters ehebedingte Nachteile absehbar sind (Urt. v. 16.4.2008 – XII ZR 107/06).

Solange ehebedingte Nachteile bestehen, scheidet eine Befristung (zeitliche Begrenzung des gesamten Anspruchs) in der Regel aus.

 

BGH, Beschl. v. 4.7.2018 – XII ZB 122/17 Rn 7

Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578b BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus.

 

BGH, Beschl. v. 16.10.2019 – XII ZB 341/17 Rn 43

Danach ist es im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin abgelehnt hat, solange die Antragsgegnerin noch keine Altersrente bezieht. Denn insoweit ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Befristung des Unterhaltsanspruchs im Hinblick auf einen fortwirkenden ehebedingten Nachteil regelmäßig ausscheidet (vgl. Senatsbeschluss vom 4.7.2018 – XII ZB 448/17, FamRZ 2018, 1506 Rn 29; Senatsurteil vom 18.2.2015 – XII ZR 80/13, FamRZ 2015, 824 Rn 24 m.w.N.).

Ggf. ist zumindest über eine Herabsetzung zu entscheiden.

 

BGH, Beschl. v. 4.7.2018 – XII ZB 448/17 Rn 27

Zwar kann über eine Unterhaltsbefristung oder -herabsetzung erst dann abschließend entschieden werden, wenn die Verhältnisse der Ehegatten wirtschaftlich entflochten sind und sich danach abschätzen lässt, ob ehebedingte Nachteile dauerhaft bestehen oder nicht. Dementsprechend hat es der Senat im Einzelfall gebilligt, wenn die Entscheidung über eine Befristung und Herabsetzung nach § 1578b BGB insoweit hinausgeschoben und einem späteren Abänderungsverfahren vorbehalten wurde (Senatsurteil vom 27.5.2009 – XII ZR 78/08, FamRZ 2009, 1300 Rn 62 f.). Die Rechtskraft einer Entscheidung, die das spätere Eingreifen der Folgen des § 1578b BGB offen lässt, schließt dann eine künftige Abänderung nicht aus.

Daraus, dass eine abschließende Entscheidung über die Folgen des § 1578b BGB noch nicht möglich ist, folgt aber nicht, dass eine Entscheidung darüber vollständig zurückgestellt werden darf.

Vielmehr muss das Gericht insoweit entscheiden, als eine Entscheidung aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist. Das gilt insbesondere für eine bereits mögliche Entscheidung über die Herabsetzung nach § 1578b Abs. 1 BGB. Die materielle Rechtskraft einer solchen Entscheidung und die mit ihr verbundenen Präklusionsfolgen gehen dann nur so weit, als die Entscheidung eine abschließende Beurteilung der gegenwärtigen Sachlage und der zu­verlässig voraussehbaren Umstände enthält. Eine auf dieser Grundlage ergangene ­Entscheidung schließt eine spätere Abänderung insbesondere dann nicht aus, wenn ­zunächst bestehende ehebedingte Nachteile später ganz oder teilweise entfallen ­sollten (Senatsurteil BGHZ 188, 50, FamRZ 2011, 454 Rn 42 f. m.w.N.).

Die Entscheidung über Herabsetzung und/oder Befristung erfordert nicht das Vorliegen der maßgeblichen Umstände, sondern deren sichere Vorhersehbarkeit.

 

BGH, Beschl. v. 15.6.2016 – XII ZB 89/16 Tz. 11

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die gestaffelte Bemessung eines Unterhalts und auch seine Begrenzung nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch sich ändert oder entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 238 FamFG vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (Urt. v. 14.10.2009 – XII ZR 146/08, FamRZ 2009, 1990 Rn 17 m.w.N.).

 

BGH, Urt. v. 14.10.2009 – XII ZR 146/08

Die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 238 FamFG vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (BGH, Urt. v. 16.4.2008 – XII ZR 107/06, FamRZ 2...

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