Rz. 60

Im Fallbeispiel ergibt sich für die Frage der Begrenzung (Herabsetzung/Befristung) zusammenfassend:

Ausgehend von einem eheangemessenen Bedarf von 1.800 EUR wurde ein Unterhaltsanspruch von 1.080 EUR errechnet.

Ist Unterhalt in Höhe von 1.080 EUR unbillig?

Ist eine Herabsetzung geboten?

Allenfalls auf den angemessenen Bedarf (hier 1.600 EUR) und somit – wegen Eigeneinkommen von 800 EUR – auf 800 EUR.

Ehebedingte Nachteile sind durch die Wahrung des angemessenen Bedarfs bereits ausgeglichen.

 

Hinweis

Wenn im Fallbeispiel F 800 EUR Unterhalt erhält, ist ihr angemessener Bedarf gedeckt. Unterhalt geht jedoch anders als tatsächliches Einkommen nicht mit einer ­Altersvorsorge einher. Dies stellt jedoch keinen ehebedingten Nachteil, da dieses ­Ver­sorgungsdefizit durch einen Altersvorsorgeunterhalt ausgeglichen werden kann. S. hierzu Fall 60 Rdn 61 ff.).

Wahrung der Belange der Kinder?

Die Belange der Kinder stünden hier bei einem Gesamteinkommen der F von 1.600 EUR wohl einer Herabsetzung nicht entgegen.

Nacheheliche Solidarität?

Siehe Prüfungsschema "Aspekte nachehelicher Solidarität" im vorhergehenden Fall 58, Rdn 21 ff.

Es ist im Einzelfall zu entscheiden, ob, in welchem Umfang und wann eine solche Herabsetzung (Unterhalt zwischen 1.080 EUR und 800 EUR) geboten ist.

Befristung?

Eine Befristung kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Unterhaltberechtigte derzeit noch einen ehebedingten Nachteil von 800 EUR hat.

 

Hinweis

Terminologisches Problem: bezeichnet man eine Herabsetzung, die in der Zukunft liegt und zu einem vollständigen Wegfall des Unterhalts führt als "Befristung"?

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