Rz. 95

Ob, wann und in welchem Umfang der oben errechnete eheangemessene Unterhalt von 955 EUR (Rdn 78) bis auf 100 EUR heruntergesetzt werden kann, kann bei der Abstraktheit der Fallbeschreibung letztlich nicht beantwortet werden. Besondere Bedeutung hat jedoch, dass F besonders auf Unterhalt angewiesen ist, weil sie bei vollständiger Herabsetzung auf 100 EUR insgesamt nur 1.150 EUR (800 EUR Erwerbseinkommen + 250 EUR Erwerbsminderungsrente + 100 EUR Unterhalt) hätte (starkes Angewiesensein auf Unterhalt), während M auch bei Zahlung des vollen Unterhalts noch 2.245 EUR (3.200 – 955 EUR) verblieben (Aspekt der Belastung durch die Unterhaltszahlung). Letztlich würde hier die Ehedauer besondere Bedeutung für die Herabsetzung erlangen.

So könnte beispielsweise bei sechsjähriger Ehe daran gedacht werden, den Unterhalt nach einem Jahr auf 500 EUR und nach einem weiteren halben Jahr auf 100 EUR herabzusetzen. Hat M beispielsweise bereits 2 Jahre Trennungsunterhalt gezahlt, könnte der nacheheliche Unterhalt sofort auf 100 EUR herabgesetzt werden.

Bei 20-jähriger Ehe könnte beispielsweise der Unterhalt nach 4 Jahren auf 500 EUR und nach weiteren 3 Jahren schließlich auf 100 EUR herabzusetzen.

Weiter als auf 100 EUR kann nicht herabgesetzt werden. Die 100 EUR, die einen ehebedingten Nachteil darstellen, sind dauerhaft zu zahlen – soweit der Nachteil nicht irgendwann durch Renteneintritt entfällt, was dann im Wege einer Unterhaltsabänderung geltend gemacht werden kann.

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