Rz. 9

Ausgangspunkt ist, dass grundsätzlich alle Unterhaltsansprüche begrenzt (herabgesetzt und/oder befristet) werden können.

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Begrenzbarkeit aller Unterhaltsansprüche bildet der Unterhalt wegen Kinderbetreuung.

Der Betreuungsunterhaltsanspruch

kann zwar nach § 1578b Abs. 2 der Höhe nach begrenzt werden,
aber er kann nicht nach § 1578b Abs. 1 zeitlich begrenzt werden, denn bereits seine Voraussetzungen enthalten eine zeitliche Schranke.

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