Rz. 9
Ausgangspunkt ist, dass grundsätzlich alle Unterhaltsansprüche begrenzt (herabgesetzt und/oder befristet) werden können.
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Begrenzbarkeit aller Unterhaltsansprüche bildet der Unterhalt wegen Kinderbetreuung.
Der Betreuungsunterhaltsanspruch
▪ | kann zwar nach § 1578b Abs. 2 der Höhe nach begrenzt werden, |
▪ | aber er kann nicht nach § 1578b Abs. 1 zeitlich begrenzt werden, denn bereits seine Voraussetzungen enthalten eine zeitliche Schranke. |
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