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Muster 2.3: Pfändungsmöglichkeiten

 

Muster 2.3: Pfändungsmöglichkeiten

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

1. Allgemeines

Vor Erteilung eines Vollstreckungsauftrags ist zunächst zu klären, welche Maßnahmen ergriffen werden können und sollen. Bei Zahlungstiteln hängt dies davon ab, welche Informationen über das Vermögen des Schuldners vorliegen.

2. Einholung einer Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher

Bei Unkenntnis über die Vermögensverhältnisse des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft des Schuldners einholen. Der Gerichtsvollzieher setzt dem Schuldner hierbei zunächst eine Frist von zwei Wochen, um die Schulden vollständig zu begleichen. Ein vorheriger erfolgloser Pfändungsversuch ist nicht notwendig.

Bei der Auskunftserteilung hat der Schuldner insbesondere alle Einkünfte, Vermögensgegenstände und Forderungen anzugeben und die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern. Soweit innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einmal eine Vermögensauskunft erteilt worden ist, kann deren Wiederholung nur bei Änderungen der Vermögensverhältnisse verlangt werden. Der Gerichtsvollzieher stellt dem Gläubiger eine Abschrift des letzten Vermögensverzeichnisses zur Verfügung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gläubiger gegen eine etwas höhere Gebühr den Gerichtsvollzieher damit beauftragen, weitere Auskünfte über den Schuldner einzuholen, z.B.

bei Meldebehörden oder dem Ausländerzentralregister (Aufenthaltsort?)
bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Arbeitgeber?)
beim Kraftfahrt-Bundesamt (ist Schuldner Kfz-Halter?)
beim Bundeszentralamt für Steuern
bei Kreditinstituten

3. Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen durch den Gerichtsvollzieher

Bei Kenntnissen über das Schuldnervermögen kann der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag mit konkreten Weisungen an den Gerichtsvollzieher verbinden, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen. Er kann bestimmte Vermögensgegenstände benennen, die der Gerichtsvollzieher pfänden soll oder auf die Möglichkeit der Pfändung von Bargeldbeträgen hinweisen, die der Schuldner z.B. zu bestimmten Zeiten oder Gelegenheiten bei sich führt. Außerdem kann der Gerichtsvollzieher Hinweisen auf konkrete Örtlichkeiten, in denen Wertgegenstände des Schuldners zu vermuten sind, nachgehen. Auf der anderen Seite kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher auch anweisen, bestimmte Gegenstände nicht zu pfänden oder die Versteigerung der gepfändeten Sache für eine zu bestimmende Zeit hinauszuschieben, da z.B. mit Zahlungen des Schuldners gerechnet wird.

Nicht pfändbar sind grundsätzlich Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch, dem Haushalt oder der Erwerbstätigkeit des Schuldners dienen.

Ist der Schuldner Eigentümer einer unpfändbaren Sache (z.B. einer Armbanduhr oder eines Pkw, die benötigt werden), kann man eine Austauschpfändung beantragen. Der Schuldner erhält in diesem Fall vom Gläubiger einen funktionsfähigen Austauschgegenstand und muss dafür die grundsätzlich unpfändbare Sache abgeben, die nun verwertet werden darf.

4. Forderungspfändung

Ferner können Forderungen und Rechte des Schuldners gegen Dritte gepfändet werden, z.B.:

Lohn,
Guthaben auf Bankkonten,
Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger, z.B. Rentenversicherung,
Ansprüche aus einer Lebensversicherung,
Steuererstattungsansprüche,
Anteile an einer Gesellschaft
Kautionserstattungsansprüche etc.

Den "Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses" richtet man an das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Ist der Schuldner ein Unternehmen, kommt es auf dessen Verwaltungssitz an.

Die Forderungspfändung hat zunächst eine Art "fiktiven Charakter". Es wird nur der "angebliche" Anspruch des Schuldners gepfändet. Besteht der Anspruch tatsächlich nicht, geht die Pfändung ins Leere.

Besteht der Anspruch, muss der Dritte aus der Forderung den dem Gläubiger zustehenden Betrag zahlen. Verweigert er dies oder zahlt trotz vorheriger Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner, kann der Dritte vom Gläubiger direkt auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Dafür muss der Gläubiger allerdings gegen den Dritten klagen.

5. Vorpfändung

Sobald der Gläubiger über einen Titel verfügt, kann er Vermögensverfügungen eines Drittschuldners, die geeignet sind, die Vollstreckung zu vereiteln, durch Zustellung einer Vorpfändung an selbigen verhindern. Die Zustellung erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Sie verliert ihre Wirkung, wenn die eigentliche Pfändung nicht innerhalb eines Monats danach erfolgt. Dieses Instrument kann sehr wirkungsvoll sein, setzt jedoch voraus, dass der Anspruch des Schuldners gegenüber einem Dritten dem Gläubiger bekannt ist.

6. Kosten

Sind Sie rechtschutzversichert? Zu beachten ist, dass durch eine Rechtschutzversicherung regelmäßig nur drei Vollstreckungsversuche kostenmäßig übernommen werden.

Wenn nicht, versagen die Gerichte zunehmend ...

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