I. Muster: Insolvenz des Schuldners

 

Rz. 23

Muster 2.7: Insolvenz des Schuldners

 

Muster 2.7: Insolvenz des Schuldners

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

Während eines eröffneten Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen generell unzulässig. Stellt der Vollstreckungsschuldner selbst oder ein anderer Gläubiger einen Insolvenzantrag, entscheidet das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren, also oft Wochen oder Monate vor der eigentlichen Verfahrenseröffnung, ob bereits jetzt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unzulässig sind. In dem Eröffnungsverfahren wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ein Gutachten erstellt, welches Auskunft geben soll, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, nämlich ob der Schuldner a) zahlungsunfähig oder b) überschuldet ist.

1. Im Eröffnungsverfahren verschafft sich der vorläufige Insolvenzverwalter einen Überblick über Vermögen und Verbindlichkeiten des Schuldners. Gelegentlich erfüllt er noch Verpflichtungen des Schuldners, wenn ihm dies vorteilhaft erscheint, etwa weil er dann die Gegenleistung beanspruchen kann. Zahlungen werden hier nur selten geleistet, Gegenstände nur dann herausgegeben, wenn sie im Eigentum des Gläubigers stehen und dies leicht nachweisbar ist.
2. Im Wege der sog. Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen, welche die Insolvenzmasse benachteiligen, anfechten. Diese müssen dann rückabgewickelt werden. Gefährdet sind hier sämtliche Vorteile, die man vom Schuldner innerhalb der letzten drei Monate gutgläubig erlangt hat. Im Falle der vorsätzlichen Benachteiligung anderer Gläubiger beträgt die Frist zehn Jahre.
3.

Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, haben alle Gläubiger Gelegenheit, ihre Ansprüche innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden. Wird die Frist versäumt, ist die Anmeldung bis zum Verteilungstermin immer noch möglich; allerdings entstehen hierdurch zusätzliche (geringe) Kosten. Der Rechtsanwalt erhält für die bloße Anmeldung der Insolvenzforderung eine 0,5-Gebühr, für die weitergehende Tätigkeit im Anmeldeverfahren, z.B. inhaltliche Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter, eine weitere Gebühr in gleicher Höhe. Der Gegenstandswert richtet sich nach der Höhe der angemeldeten Forderung (hier voraussichtlich etwa _________________________ EUR). Die Kosten für die Vertretung im Anmeldeverfahren liegen je nach Aufwand voraussichtlich zwischen _________________________ EUR und _________________________ EUR inkl./exkl. USt.

Erkennt der Insolvenzverwalter die Forderung als berechtigt an, kennzeichnet er sie in der Insolvenztabelle als festgestellt. Bestreitet er eine Forderung ganz oder teilweise, hat der Gläubiger die Möglichkeit, gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung der Forderung zu klagen. Der Streitwert entspricht hier dem Wert der zu erwartenden Quote der Forderung, erfahrungsgemäß etwa 5 % (hier wären das _________________________ EUR).

4. Das Insolvenzverfahren endet, oftmals erst nach Jahren, mit der Verteilung der Insolvenzmasse entsprechend den festgestellten Quoten. Eine juristische Person (z.B. GmbH) wird anschließend von Amts wegen gelöscht, eine natürliche Person erlangt nach sechs Jahren die Restschuldbefreiung, wenn sie diese beantragt hat und keine Versagungsgründe vorliegen. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung ist nach fünf Jahren möglich, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten vollständig begleicht und bereits nach drei Jahren, wenn er zusätzlich mindestens 35 % der anerkannten Insolvenzforderungen erfüllt.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

II. Erläuterungen

 

Rz. 24

Die Gläubigervertretung im Insolvenzverfahren steht unter der Prämisse, dass man es auf der anderen Seite häufig mit kompetenten und erfahrenen Insolvenzverwaltern zu tun hat, denen es vor allem darum geht, die Masse zusammenzuhalten bzw. zu erhöhen. Insolvenzverwalter scheuen den – auch gerichtlichen – Streit nicht, da sie zumeist selbst Anwälte sind und auch an der gerichtlichen Auseinandersetzung verdienen. Dem Mandanten sollte also verdeutlicht werden, dass Insolvenzverwalter bei größeren Streitsummen hartnäckige Gegner sein können, während sie bei kleinen Beträgen oft schnell einigungsbereit sind.

Aufgrund der Degression der RVG-Gebühren rechnet sich die Beauftragung eines Anwalts zur Forderungsanmeldung oft nicht. Geht man von einer durchschnittlichen Quote von 5 % aus, entsprechen die Kosten für die Anmeldung bei einer Forderung bis etwa 3.000 EUR dem zu erwartenden Erlös. Diese Grenze liegt, wenn wegen weiterer Korrespondenz eine 1,0-Gebühr anfällt, sogar bei rd. 16.000 EUR. Hierauf muss der Mandant bei Annahme des Mandats aufmerksam gemacht werden, da er vor offensichtlichen Vermögensschäden zu schützen ist. Hier bietet sich daher die Abrechnung nach Zeitaufwand oder auf Pauschalbasis besonders an.

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