Rz. 52

Der Rechtsanwalt sollte besonderes Augenmerk auf den Nachweis des Zugangs legen. Ein einfaches Schreiben per Post kann mehr schaden als nutzen, wenn der Bevollmächtigte den Empfang des Widerrufs erfolgreich bestreitet und nach diesem Warnschuss noch schnell die Gelegenheit nutzt, um die Konten zu räumen.

Den sichersten Weg geht man mit einer förmlichen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher gem. § 132 Abs. 1 BGB i.V.m. § 192 ZPO.

Wer diesen Aufwand scheut, kann den Widerruf kumulativ mit (Einwurf-)Einschreiben, einfacher Post und per Fax versenden.

 

Rz. 53

Problematisch ist das Übergabe-Einschreiben (mit oder ohne Rückschein), weil hier immer die Gefahr besteht, dass die Annahme verweigert wird oder der hinterlegte Brief nicht bei der Post abgeholt wird.

Dem Einwurf-Einschreiben ist daher stets der Vorzug zu geben, nicht nur aus Kostengründen, sondern weil der BGH[42] nun den Zugangsnachweis eines so ordnungsgemäß zugestellten Schreibens – auch im Falle eines Postfachs – im Wege des Anscheinsbeweises (der allerdings erschüttert werden kann) anerkannt hat.

 

Rz. 54

Bei Faxschreiben ist der Zugang des Widerrufs an Privatpersonen erst mit dem Ausdruck erfolgt, so dass ein Sendebericht allein kein zuverlässiger Beweis des Zugangs sein kann. Hier sollte der Rechtsanwalt durch sein Personal immer telefonisch nachfragen lassen, ob das Fax angekommen sei und hierüber einen Vermerk fertigen lassen.

 

Rz. 55

Wohnt der Bevollmächtigte im Ort, ist auch eine Zustellung per Boten bzw. Übergabe der Widerrufserklärung in Anwesenheit von Zeugen zu erwägen.

 

Rz. 56

 

Hinweis

Da auch der Inhalt des versendeten Schreibens notfalls bewiesen werden muss, sollte zur Sicherheit auf der Kopie des Widerrufsschreibens in der Handakte mit Handzeichen der Sekretärin vermerkt werden, wann und wie das Original an den Bevollmächtigten gesendet wurde.

 

Rz. 57

Der mit einem Vollmachtsmandat beauftragte Rechtsanwalt darf nach Vorgesagtem nicht ohne weiteres den Angaben seines Mandanten trauen, wenn dieser ihm versichert, dass sämtliche Vollmachten schon widerrufen wurden. Ist insbesondere der Zugang des Widerrufs unsicher, ist eine Wiederholung des Widerrufs durch den Rechtsanwalt sicherlich sinnvoll.

[42] BGH NJW 2012, 1065; vgl. Ante, Der Zugangsnachweis bei Einwurf-Einschreiben, NJW 2020, 3487.

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