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Die Inanspruchnahme eines Ehegatten auf Elternunterhalt kann unabhängig von der ehelichen Situation dieses Ehegatten erfolgen, jedoch können Ehegatte und Kinder wegen der Auswirkungen auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches eine wesentliche Rolle spielen.

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