Rz. 67

Im Ergebnis ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Vorsorgebevollmächtigter im Personengesellschaftsrecht Organbefugnisse übernehmen kann, eine Wertungsentscheidung erforderlich. Für die Zulässigkeit sprechen die Subsidiarität der Betreuung und die zwischen Betreuung und Vorsorgevollmacht bestehende Funktionsäquivalenz. Das Argument des BGH, dass fehlende interne gesellschaftsrechtliche Zustimmungen zu einer fehlenden Vertretungsmacht der Vorsorgebevollmächtigten führen können und der Rechtsverkehr geschützt werden müsse, überzeugt nicht. Die vom Regelfall abweichende Annahme, eine fehlende Zustimmung entfalte Außenwirkung, begründet die Gefährdung des Rechtsverkehrs erst. Aber auch wenn man die Argumentation des BGH für das GmbH-Recht für richtig erachten wollte, sprechen jedenfalls gute Argumente gegen ihre Übertragung ins Personengesellschaftsrecht. Bei erteilter Zustimmung der Mitgesellschafter ist mithin von der Zulässigkeit der Übernahme von Organbefugnissen durch Vorsorgebevollmächtigte auszugehen.

 

Hinweis

Unter Beachtung des Grundsatzes des sichersten Wegs kann man – trotz der vorstehenden Argumente – über die Entscheidung des BGH vom 18.7.2002[106] nicht hinweggehen. Die Risiken einer möglicherweise zu weit reichenden Bevollmächtigung werden nachfolgend dargestellt (siehe Rdn 68).

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