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Jocher[48] hält den Widerruf der Zustimmung zur Vollmachtserteilung seitens der Mitgesellschafter für unzulässig. Er argumentiert, eine Widerrufsmöglichkeit brächte ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit mit sich. Denn bei einer Widerrufsmöglichkeit sei fraglich, ob der gesellschaftsrechtliche Widerruf den Rechtsschein der bis zur Rückgabe der Vollmachtsurkunde oder deren Kraftloserklärung fortbestehenden Vollmacht überlagere.[49] Durch die Anerkennung einer Widerrufsmöglichkeit werde zudem eine Vermischung getrennt zu beurteilender Regelungskreise vorgenommen.[50] Was mit Letzterem genau gemeint sein soll, erläutert Jocher in seinem Beitrag nicht.
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