Rz. 17

Im Personengesellschaftsrecht bedarf die gewillkürte Stellvertretung durch einen Vorsorgebevollmächtigten im Falle der Geschäftsunfähigkeit eines Gesellschafters nach h.M. stets der Zustimmung der Mitgesellschafter.[29] Und zwar sowohl für die Ausübung von Gesellschafterrechten als auch für die Ausübung von Leitungsaufgaben. Dies zeigen folgende Erwägungen:

 

Rz. 18

Zwar wird für den Fall der vorübergehenden Verhinderung aufgrund Krankheit angenommen, dass ein Anspruch auf Zustimmung zur Vertretung gegen die Mitgesellschafter aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht besteht. Dieser Argumentation liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Gesellschaftsanteil durch die Verweigerung der Zustimmung nicht faktisch rechtlos gestellt werden darf, wenn der Gesellschafter zur eigenen Rechtswahrnehmung objektiv nicht in der Lage ist.[30] Im Falle einer Geschäftsunfähigkeit greift diese Argumentation jedoch gerade nicht durch. Wegen der stets möglichen Betreuung droht eine solche Rechtlosigkeit gerade nicht.[31] Zudem kommt dem Vorsorgebevollmächtigten bei der Ausübung des Stimmrechts und der übrigen aus der Mitgliedschaft folgenden Rechte ein erheblicher Ermessensspielraum zu, welcher zugleich die Gesellschaft sowie die Interessen und Haftungsrisiken der Mitgesellschafter tangiert.[32]

 

Rz. 19

Der BGH hat die Zulässigkeit der Wahrnehmung von Gesellschafterrechten einer OHG durch einen Gebrechlichkeitspfleger in einer älteren Entscheidung gerade damit begründet, dass die Mitgesellschafter gegen einen Missbrauch geschützt seien, weil der Pfleger der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts unterliege.[33] An einer solchen Aufsicht, welche heute das Betreuungsgericht ausüben würde, fehlt es im Fall der Vorsorgevollmacht jedoch, was ebenfalls dafür spricht, dieses niedrigere Schutzniveau der Mitgesellschafter nur bei deren Zustimmung zu akzeptieren.[34] Die dauerhafte personale Trennung von Mitgliedschaft und Rechtsausübung begründet zudem eine Doppelzuständigkeit, welche für die Mitgesellschafter Probleme aufwerfen kann.[35]

 

Rz. 20

Im Ergebnis ist es aus diesen Gründen richtig, im Personengesellschaftsrecht eine umfassende gesellschaftsbezogene Vertretung nur mit Zustimmung der Mitgesellschafter zuzulassen. Ohne diese Zustimmung soll eine erteilte Vorsorgevollmacht gesellschaftsbezogen keine Wirkung entfalten.[36] Ob die fehlende Zustimmung die Vorsorgevollmacht auch im Außenverhältnis unwirksam macht, ist umstritten (siehe Rdn 88 ff.).

[29] Allg. M: Krauß, Vermögensnachfolge, Kap. 1 Rn 407 ff.
[30] Sikora, notar 2021, 347; Schäfer, ZHR 2011, 557, 567.
[31] Schäfer, ZHR 2011, 557, 568.
[32] Schäfer, ZHR 2011, 557, 568.
[33] BGH, Urt. v. 21.6.1965 – II ZR 68/63, NJW 1965, 1961.
[34] Hierauf weist Wedemann, ZIP 2013, 1508, 1511 für die Situation bei der GmbH hin.
[35] Schäfer, ZHR 2011, 557, 568.
[36] Schäfer, ZHR 2011, 557, 568.

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