Rz. 100

Überwiegend findet sich die Auffassung, der Unternehmer solle Anweisungen zur Fortführung, zum Verkauf oder zur Liquidation des Unternehmens treffen.[143] Dass zu detaillierte Handlungsanweisungen bei Eintritt des Vorsorgefalls des Unternehmers von "Brot" zu "Steinen" werden können, sollte man allerdings nicht aus dem Blick verlieren. Denn Handlungsanweisungen können durch Veränderungen im Unternehmen und am Markt rasch überholt sein.[144] Deswegen wird ihre ständige Überprüfung auf Aktualität empfohlen.[145] Mit Eintritt des Vorsorgefalls ist eine solche Aktualisierung jedoch regelmäßig nicht mehr möglich. Überholte Handlungsanweisungen können damit auch zu einer eingeschränkten unternehmerischen Handlungsfreiheit führen. In welchem Umfang Regelungen für das Innenverhältnis getroffen werden, ist daher im Einzelfall abzustimmen. Neben konkreten sind auch Handlungsanweisungen in groben Zügen möglich.[146] Von Bedeutung ist insbesondere die Beantwortung der Frage, ob der Vorsorgebevollmächtigte zur Vorbereitung und Durchführung einer Unternehmensnachfolge berechtigt sein soll.[147]

 

Rz. 101

Muster 2.13: Grobzügige unternehmerische Handlungsanweisungen für den Vorsorgebevollmächtigten

 

Muster 2.13: Grobzügige unternehmerische Handlungsanweisungen für den Vorsorgebevollmächtigten

Jeder Bevollmächtigte darf nach billigem Ermessen alle zweckmäßigen Rechtshandlungen vornehmen. Hierzu zählen z.B.

die Fortführung der Gesellschaft oder
die Umwandlung der Gesellschaft in eine andere Rechtsform oder
die Liquidation der Gesellschaft oder
die Vorbereitung der Unternehmensnachfolge oder
die Durchführung der Unternehmensnachfolge.

Die Bevollmächtigten sind berechtigt, meine Gesellschaftsbeteiligungen auf einen oder mehrere Nachfolger, unter Beachtung der Regelungen des betreffenden Gesellschaftsvertrags, zu übertragen, wenn nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen eine Wiederaufnahme meiner Gesellschafterrechte durch mich persönlich dauerhaft ausgeschlossen erscheint.

Ist einer oder sind mehrere meiner nachfolgeberechtigten Abkömmlinge nach den Regeln des Gesellschaftsvertrages zur Nachfolge geeignet, ist die Übertragung auf meine nachfolgeberechtigten Abkömmlinge einer Übertragung auf Mitgesellschafter oder sonstige Dritte vorzuziehen. Hierbei sind meine im Testament vom _________________________ angeordneten Unternehmensnachfolgeregelungen zu beachten.[148]

[143] Vgl. etwa Langenfeld, ZEV 2005, 52; Zecher, ZErb 2009, 316, 318; Sauer, RNotZ 2009, 79, 92; Baumann/Selzener, RNotZ 2015, 605, 616.
[144] Jocher, notar 2014, 3, 7 spricht zutreffend von erforderlichen "prophetischen Gaben".
[145] Baumann/Selzener, RNotZ 2015, 605, 616; Jocher, notar 2014, 3, 7.
[146] Jocher, notar 2014, 3, 7; Langenfeld, ZEV 2005, 52, 54 mit Formulierungsbeispielen. Weitere Formulierungsbeispiele finden sich etwa auch bei Zecher, ZErb 2009, 316, 319; Baumann/Selzener, RNotZ 2015, 605, 624.
[147] Jocher, notar 2014, 3, 9.
[148] Nach Baumann/Selzener, RNotZ 2015, 605, 624.

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