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Im Personengesellschaftsrecht fehlen gesetzliche Regelungen, wonach ein geschäftsunfähiger Geschäftsführer sein Amt verliert. Dies ist dem Grundsatz der Selbstorganschaft geschuldet. Denn anders als im Kapitalgesellschaftsrecht, wo auch ein fremder Dritter Leitungsaufgaben übernehmen kann, ist dies bei Personengesellschaften grundsätzlich ausgeschlossen. Würde man an die Geschäftsunfähigkeit eines Gesellschafters das Ausscheiden aus der Geschäftsführung knüpfen, könnten führungslose Personengesellschaften entstehen.[15] Mangels vergleichbarer Interessenlage scheidet daher auch eine Analogie zu § 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG oder § 76 Abs. 3 S. 1 AktG aus.[16] Ein Geschäftsunfähiger kann mithin Geschäftsführer einer Personengesellschaft bleiben; an seiner Stelle handelt sein gesetzlicher Vertreter.[17] Bei einem volljährigen Geschäftsunfähigen ist dies der Betreuer (§ 1814 Abs. 1 BGB; § 1902 BGB a.F.).

[15] Wedemann, ZIP 2013, 1508, 1514; Schäfer, ZHR 2011, 557, 573.
[16] Wedemann, ZIP 2013, 1508, 1514; Schäfer, ZHR 2011, 557, 572; Uphoff, Vorsorgevollmachten, S. 260 ff.
[17] Vgl. die h.M. etwa bei MüKo-HGB/K. Schmidt, § 125 Rn 18 m.w.N.; vertieft zur Thematik: Staake/Weeber, ZIP 2021, 611; kritisch äußert sich – soweit ersichtlich – nur Heckschen, NZG 2012, 10, 14: "durchaus fraglich (…), ob mit diesem Prinzip zumindest eine dauerhafte Geschäftsführung durch einen Betreuer vereinbar ist".

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