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Im Personengesellschaftsrecht fehlen gesetzliche Regelungen, wonach ein geschäftsunfähiger Geschäftsführer sein Amt verliert. Dies ist dem Grundsatz der Selbstorganschaft geschuldet. Denn anders als im Kapitalgesellschaftsrecht, wo auch ein fremder Dritter Leitungsaufgaben übernehmen kann, ist dies bei Personengesellschaften grundsätzlich ausgeschlossen. Würde man an die Geschäftsunfähigkeit eines Gesellschafters das Ausscheiden aus der Geschäftsführung knüpfen, könnten führungslose Personengesellschaften entstehen.[15] Mangels vergleichbarer Interessenlage scheidet daher auch eine Analogie zu § 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG oder § 76 Abs. 3 S. 1 AktG aus.[16] Ein Geschäftsunfähiger kann mithin Geschäftsführer einer Personengesellschaft bleiben; an seiner Stelle handelt sein gesetzlicher Vertreter.[17] Bei einem volljährigen Geschäftsunfähigen ist dies der Betreuer (§ 1814 Abs. 1 BGB; § 1902 BGB a.F.).
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