Rz. 72

Der BGH hat in seiner zum Aktienrecht ergangenen sog. Girmes-Entscheidung die Annahme einer eigenen Treuepflicht für den Stimmrechtsvertreter abgelehnt.[116] Schäfer[117] hat überzeugend herausgearbeitet, dass diese Entscheidung der Annahme einer eigenen Treuepflicht des Vorsorgebevollmächtigten im Personengesellschaftsrecht nicht entgegensteht. Bei der Vorsorgevollmacht gehe es um eine Dauervertretung während sich der BGH mit einer Stimmrechtsvollmacht im Einzelfall zu befassen hatte.[118] Konstruktiv bestehe zudem ein bedeutsamer Unterschied zwischen einer aktienrechtlichen Stimmrechtsvollmacht für eine einzelne Hauptversammlung und einer dauerhaften Vorsorgevollmacht zur Vertretung eines geschäftsunfähigen Gesellschafters. Denn im Personengesellschaftsrecht könne ein Vorsorgebevollmächtigter nur mit Zustimmung der Mitgesellschafter umfassend die Rechte eines geschäftsunfähigen Gesellschafters wahrnehmen.[119] Gerade diese erforderliche Zustimmung vermittle eine mitgliedschaftsähnliche Beziehung zum Vorsorgebevollmächtigten und bewirke dessen eigene Treupflichtbindung.[120] Zudem sei die Vorsorgevollmacht mit der Testamentsvollstreckung verwandt, bei welcher eine umfassende Wahrnehmung von Gesellschafterrechten ebenfalls der Zustimmung der Mitgesellschafter bedürfe. Bei der Testamentsvollstreckung vertrete die h.L. gerade eine Erstreckung der Treupflicht auf den Fremdverwalter.[121]

 

Rz. 73

Mit den systematischen Argumenten von Schäfer lässt sich meines Erachtens eine eigene Treuepflicht des Vorsorgebevollmächtigten im Personengesellschaftsrecht überzeugend begründen.

[117] Schäfer, ZHR 2011, 557, 575.
[118] Schäfer, ZHR 2011, 557, 575.
[119] Schäfer, ZHR 2011, 557, 575.
[120] Schäfer, ZHR 2011, 557, 576.
[121] Schäfer, ZHR 2011, 557, 576.

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