Rz. 244

Auch eine Schmerztherapie, die mit einer lebensverkürzenden Auswirkung als unbeabsichtigter Nebenfolge einhergeht, wird für straflos erachtet und kann unproblematisch in einer Patientenverfügung angeordnet werden. Ein behandelnder Arzt darf in Übereinstimmung mit einem entsprechenden Patientenwillen schmerzstillende Medikamente selbst dann verabreichen, wenn diese als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen. Diese sog. indirekte Sterbehilfe soll einen Tod in Würde und Schmerzfreiheit gemäß dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen ermöglichen, auch wenn hierdurch das Risiko der Lebensverkürzung besteht.[324] Dieses Rechtsgut ist als höherwertig einzustufen als die Aussicht, unter schwersten, insbesondere sog. Vernichtungsschmerzen noch kurze Zeit länger leben zu müssen.

[324] Grüneberg/Götz, § 1827 Rn 19.

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